Sachsen b.Ansbach
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Vorstandschaft
Satzung
der Unabhängigen Wählergemeinschaft Sachsen b.Ansbach (UWG)


§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins

Die Unabhängige Wählergemeinschaft Sachsen b.Ansbach (UWG) ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde Sachsen b.Ansbach zu betreibende Kommunal- und Landespolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.
Deshalb beteiligt sich die UWG an den Wahlen zum Gemeinderat. Sie tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unter dem Namen UWG auf.
Die UWG hat ihren Sitz in Sachsen b.Ansbach.


§ 2 Zweck

Zweck und Aufgabe der UWG bestehen darin, den Bürgern der Gemeinde Sachsen b.Ansbach eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und darüber mitzubestimmen. Sie strebt deshalb für ihre Mitglieder Sitz und Stimme im Gemeinderat bzw. in den übergeordneten Gremien an. Die Gemeinschaft ist parteipolitisch unabhängig und bei der Verfolgung ihrer Ziele an keine Weisungen gebunden. Ihre Mitglieder sind auch bei der Beratung und Abstimmung in den politischen Organen als Parteifreie oder Mitglied der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER nicht an Weisungen gebunden, sondern nur ihrem Gewissen verpflichtet.
Die UWG kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.


§ 3 Mitgliedschaft

Die Aufnahme in die UWG erfolgt durch schriftlichen Antrag und setzt Volljährigkeit voraus.
Der Antragsteller darf keiner politischen Partei außer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER oder keiner kommunalen Wählervereinigung angehören, falls letztere nicht Mitglied im FW-Landesverband Bayern ist. Die Aufnahme wird wirksam, sofern der Vorstand dem Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Zugang widerspricht.
Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (§5) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.
Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es

 ▪ gegen die in § 1 und § 2 aufgeführten Grundsätze verstößt
 ▪ einer politischen Partei außer der der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER beitritt
 ▪ dem Ansehen der UWG schadet
 ▪ mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.
 

§ 4 Mitgliedschaft im FW Kreisverband Ansbach-Land

Mit dem Aufnahmeantrag stellen Neumitglieder gleichzeitig einen Aufnahmeantrag für den FW Kreisverband Ansbach-Land. Der Vorstand gibt diesen Aufnahmeantrag an den FW Kreisverband Ansbach-Land weiter.


§ 5 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft der UWG besteht aus dem 1. Vorsitzenden, sowie bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden, Kassier, Schriftführer, einem Öffentlichkeitsreferenten digital und einem Öffentlichkeitsreferenten analog. Einzelne dieser Funktionen können auch in Personalunion von den Vorsitzenden wahrgenommen werden.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand hat zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht bzw. einen Bericht zur Lage des Vereins vorzulegen, in welchem dargelegt wird, was der Vorstand im Berichtszeitraum getan hat, um die Vereinsziele zu verwirklichen.
Der Bericht muss umfassend sein und die Mitglieder über alle Angelegenheiten informieren, die zur sachgerechten Beurteilung der Geschäftsführung des Vereins erforderlich sind.
Der Bericht muss nicht zwingend schriftlich vorgelegt werden. Die mündliche Berichterstattung genügt.


Erweiterter Vorstand:

Der geschäftsführende Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Zwecke (z. B. Teilnahme an Wahlen) und Aufgaben (z.B. Bildung von Arbeitskreisen, Mandatsträger) weitere Mitglieder in einen erweiterten Vorstand berufen.
Die Dauer ihrer Zugehörigkeit ist beschränkt auf die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands und auf die Dauer der Erfüllung ihrer Zweck- bzw. Aufgabenbestimmung.


§ 6 Delegierte:

Die Delegierten vertreten die UWG in den übergeordneten FW-Verbänden. Sie werden rechtzeitig vor einer Delegiertenversammlung für diese Versammlung und in der erforderlichen Zahl durch Wahl der Mitgliederversammlung benannt.  Ihre Amtszeit entspricht der der Vereinsvorstandschaft. Die Delegierten sind an keine Weisungen gebunden.


§ 7 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils 2 Mitglieder gemeinsam den Vorstand.


§ 8 Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§9) auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass mindestens ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.


§ 9 Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder der UWG durch den Vorstand eine Woche vorher, in einer nach §§127 (2) BGB zulässigen Form, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand der UWG gefährdet ist oder deren Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung (§ 8 Satz 2, und § 14 Satz 2 bleiben unberührt).

Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, dies setzt voraus, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 11) vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung des Kassiers (§ 11) und der Vorstandschaft nach Anhörung der Revisoren (§ 9 Absatz 5 Satz 1).


§ 10 Beiträge

Die UWG erhebt zur Deckung ihres finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung ihrer Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.
Beitragsverpflichtungen bleiben bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung beim Vorstand einging, bestehen.


§ 11 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.


§ 12 Aufgaben der Öffentlichkeitsreferenten

Die Öffentlichkeitsreferenten sind in Zusammenarbeit mit dem Vorstand verantwortlich für die Information der Medien und die inhaltliche Pflege der Homepage. Sie koordinieren nach Bedarf Dienstleister wie Webmaster, Grafiker und andere.


§ 13 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit
einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.


§ 14 Auflösung

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung der UWG, so bedarf es dazu einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder der UWG bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 9 Abs.1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
Im Falle der Auflösung ist auch darüber zu entscheiden, welchem Zweck das Vermögen der UWG zugeführt werden soll.


§15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung, das ist am 18.10.2021 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 15.04.2013.

Zur Vereinfachung der Schreibweise wurde die maskuline Form gewählt.

 
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